Unterstützung bei der Beantragung der sog. November- und Dezemberhilfe sowie der Überbrückungshilfe III für vom Lockdown betroffene Unternehmen.
Die Bundesregierung will von der Corona-Pandemie betroffene kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler weiterhin unterstützen. Auf der Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern erhalten deshalb ausgewählte Branchen neben der "Novemberhilfe" die sogenannte „Dezemberhilfe“ bzw. die Überbrückungshilfe III.
Die Anträge zur „Dezemberhilfe“ können Sie, wie schon für die Überbrückungshilfen und für die „Novemberhilfe“ nicht selbst stellen, sondern ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt. Eine Ausnahme gilt nur für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Dezemberhilfe beanspruchen können und die bisher keine Überbrückungshilfe I oder II beantragt haben. Diese dürfen sich selbst in einem speziellen Zertifizierungsverfahren auf der Antragsplattform anmelden. Nach unseren Erfahrungen mit der „Bedienerfreundlichkeit“ der Plattform raten wir jedoch davon ab.
Wenn Sie an der Beantragung der "Novemberhilfe", der „Dezemberhilfe“ bzw. der Überbrückungshilfe III interessiert sind, so kontaktieren Sie uns bitte unter den angegebenen Telefonnummern oder per Email.
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Die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- bzw. Dezemberhilfe“) des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den bundesweiten Schließungen seit dem 2. November 2020 direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind. Die Hilfe besteht in einem Zuschuss. Er wird berechnet im Vergleich zum Umsatz des Vorjahresmonats, also des Novembers bzw. Dezembers 2019 und beträgt bis zu 75 Prozent dieses Vergleichsumsatzes. Da dieser Umsatz des letzten Jahres bereits feststeht, ist die Hilfe unbürokratisch zu berechnen. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe federt die unmittelbaren Folgen der von Bund und Ländern Ende Oktober 2020 beschlossenen Einschränkungen seit dem 2. November 2020 ab, insbesondere für diejenigen Unternehmen, bei denen nicht mit Nachholeffekten beim Konsum zu rechnen ist, etwa Restaurants, Bars, Hotels oder Theater, die seit Beginn der Krise besonders betroffen sind.
Übrigens sind auch junge Unternehmen, die nach dem 30. November 2019 gegründet wurden, grundsätzlich zuschussberechtigt.
Damit den betroffenen Unternehmen einfach und unbürokratisch geholfen werden kann, wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale je Monat ausbezahlt. Konkret werden mit der November- und der Dezemberhilfe Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November bzw. Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November bzw. Dezember 2020 gewährt.
Sowohl indirekt Betroffene als auch Verbundunternehmen erhalten die volle Hilfe (also bis zu 75 Prozent des Umsatzes), auch wenn sie nur zu 80 Prozent betroffen sind. Gleiches gilt für sogenannte „Mischbetriebe“, die mehrere wirtschaftliche Aktivitäten in einem Unternehmen verbinden (z. B. Café (geschlossen) und Versandhandel für Kaffee (offen)).
Erzielt ein Unternehmen trotz grundsätzlicher Schließung im November Umsätze, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Restaurants, die Speisen außer Haus verkaufen, gilt eine flexiblere Sonderregelung.
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind.
Die Überbrückungshilfe III setzt auf die bisherige Überbrückungshilfe II auf. Es wird ein Zuschuss zu den Fixkosten gezahlt, also den Ausgaben, die ein Unternehmen nicht einfach beenden kann – etwa Mieten, Pachten und Versicherungsprämien. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Für Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen wurde der Förderhöchstbetrag pro Monat auf 200.000 € erhöht. Die Überbrückungshilfe III gilt auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Für sie gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 € pro Monat.
Die Überbrückungshilfe richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberufler*innen mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro (im Folgenden der Einfachheit halber „Unternehmen“). Seit dem 1. Januar 2021 sind antragsberechtigt:
Die monatlichen Zuschüsse zu den Fixkosten sind gedeckelt. Der Maximalbetrag pro Monat beträgt für direkt und indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen 500.000 Euro pro Monat der Schließung (oben Nummer 1 und 2). Für alle anderen Unternehmen liegt die Förderhöchstsumme bei 200.000 Euro im Monat (oben Fälle 3 und 4).
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Bei einem Umsatzausfall von weniger als 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Monat 2019 wird keine Förderung gezahlt. Im Übrigen gelten folgende Förderstufen:
Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt eine Sonderregelung mit einem geänderten Referenzzeitraum. Auch die Gesamtsumme der Förderung ist für diese jungen Unternehmen entsprechend der Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt.
Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben. Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.
Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25% des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
Weitere Informationen zum Thema Corona-Hilfen finden Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de.