Das Insolvenzsteuerrecht ist durch eine enge Wechselwirkung zwischen der Insolvenzordnung und dem Steuerrecht gekennzeichnet. Mitunter stehen diese Teilrechtsordnungen in einem Zielkonflikt, da eine rechtliche Regelung, die das Verhältnis von Steuer- und Insolvenzrecht zueinander abschließend definiert, nicht existiert.
Im Rahmen einer engen Abstimmung mit der Finanzverwaltung machen wir uns im gesamten Bundesgebiet die handels- und steuerrechtlichen Pflichten von Insolvenzverwaltern zu eigen, identifizieren dabei steuerliche Ideen zur Stärkung der Masse und reduzieren regelmäßig das Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters.
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Nach dem Wortlaut des § 155 Abs. 1 InsO i.V.m. 34 Abs. 3 AO gelten die handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungs- und Steuererklärungspflichten auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt, sowohl für die Besteuerungszeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch für die Besteuerungszeiträume vor Eröffnung, soweit der Insolvenzschuldner diesen Pflichten noch nicht nachgekommen ist.
Nach Auffassung des BFH (vgl. BFH v. 23.08.1994 – VII R 14/92, BStBl II 1995, 194) sind hierbei die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten durch den Insolvenzverwalter „im
übergeordneten öffentlichen Interesse“ zu erfüllen. Nur wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO zu decken („Massearmut“),
können laut Verwaltungsanweisung ausnahmsweise gemäß AEAO zu § 251, Nr. 4.2, die Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung geschätzt werden.
In allen anderen Regelfällen, in denen sich der Insolvenzverwalter für die (teilweise) Nichterfüllung der Rechnungslegungs- und Erklärungspflichten entscheidet, stellt sich die
Haftungsfrage: Einerseits kann der Verwalter wegen Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten nach § 69 AO persönlich in Haftung genommen werden, sofern die Steueransprüche nicht,
zu gering oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Auch die spätere Aufhebung des Insolvenzverfahrens exkulpiert den Insolvenzverwalter nicht von einer späteren
Haftungsinanspruchnahme durch die Finanzverwaltung (§ 36 AO).
Auch mündliche Absprachen mit einzelnen Finanzbeamten sorgen im Übrigen nicht für Rechtssicherheit bezüglich einer möglichen Enthaftung.
Darüber hinaus führt eine aus der Nichterfüllung der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten resultierende Steuerschätzung meist dazu, dass die Steuerforderungen signifikant zu hoch ermittelt und zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies kann einen Schadensersatzanspruch der Gläubiger gemäß § 60 InsO nach sich ziehen, da Steuerschätzungen zugunsten der Finanzverwaltung regelmäßig eine erhebliche Schlechterstellung der übrigen Gläubiger impliziert.
Unsere Experten verfügen über eine langjährige Expertise in Bezug auf die gesamte Bandbreite des insolvenzspezifischen Steuerrechts. Im Rahmen einer
fachgerechten Bearbeitung steuerlicher Sachverhalte im Eigenverwaltungs- und Regelinsolvenzverfahren – auch im Hinblick auf die steuerliche Strukturierung avisierter Unternehmenstransaktionen –
sowie der Identifizierung und Durchsetzung von Steuerforderungen durch unsere Gesellschaft profitiert einerseits die Insolvenzmasse. Andererseits reduziert sich durch eine entsprechende
Mandatierung das Haftungsrisiko des bestellten Insolvenzverwalters im Rahmen der Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten.
Ausgewählte Tätigkeitsfelder auf dem Gebiet der Umsatzsteuer:
Ausgewählte Tätigkeitsfelder auf dem Gebiet der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer:
Finanzbuchhaltung
Wir unterstützen das schuldnerische Unternehmen bei der Erstellung der laufenden handels- und steuerrechtlichen Finanzbuchhaltung oder übernehmen diese bei Bedarf eigenverantwortlich. Hierbei achten wir insbesondere auf die adäquate Abbildung insolvenzspezifischer Sachverhalte.
Jahresabschluss
Auf Grundlage der Finanzbuchhaltung erstellen wir die obligatorischen Jahresabschlüsse nach handelsrechtlichen und insolvenzspezifischen Vorschriften und Stichtagen. Zur Insolvenzeröffnung leiten
wir die Eröffnungsbilanz ab.
Steuererklärung
Auf Basis der angefertigten Abschlüsse erstellen wir unter Berücksichtigung erforderlicher steuerlicher Anpassungen und unter Würdigung insolvenzsteuerrechtlicher Aspekte die relevanten
betrieblichen Steuererklärungen.
In nahezu jedem Insolvenzverfahren kommt es schlussendlich zur Auszahlung der Schlussquote an die Insolvenzgläubiger.
Da durch die Vornahme der Quotenausschüttung nach Insolvenzeröffnung meist eine Änderung der umsatzsteuerlichen
Bemessungsgrundlage gem. § 17 Abs. 2 S. 2 UStG verwirklicht wird, ist laut BFH eine Vorsteuerrückberichtigung vorzunehmen
(vgl. Urteil vom 25.07.2012, Az. VII R 29/11).
Eine privilegierte Aufrechnung ist den Finanzbehörden mit diesem
Urteil gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht mehr möglich.
Dies hat wiederum zur Folge, dass die rückberichtigte Vorsteuer durch die Finanzverwaltung an die Insolvenzmasse
ausgezahlt werden muss, um somit alle Gläubiger daran gleichmäßig partizipieren zu lassen
Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorsteuern auf Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden haben, umsatzsteuerlich zunächst korrekt berichtigt wurden.
Kommt es nun zur teilweisen Begleichung der Verbindlichkeiten durch eine Quotenzahlung, wird die Finanzverwaltung die rückberichtigte Vorsteuer zur Insolvenzmasse schuldig.
Unsere Herangehensweise im Zusammenhang mit der avisierten Realisierung von Vorsteuererstattungsansprüchen in Verbindung mit Quotenausschüttungen:
Wir schaffen für die Insolvenzmasse auch nach Abzug unserer Vergütung stets einen messbaren Mehrwert, der sich insbesondere positiv auf die Insolvenzquote und, durch eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage im Sinne des § 1 InsVV, auf die Vergütung des Insolvenzverwalters auswirkt.